Datenschutz-Glossar · Aufsicht und Sanktionen

Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts, nimmt Beschwerden entgegen, führt Prüfungen durch und verhängt Bußgelder. Für Unternehmen mit Hauptniederlassung in Niedersachsen ist das die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen in Hannover.

Kurz erklärt: Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts, nimmt Beschwerden entgegen, führt Prüfungen durch und verhängt Bußgelder. Für Unternehmen mit Hauptniederlassung in Niedersachsen ist das die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen in Hannover.

Was bedeutet Aufsichtsbehörde?

In Deutschland ist die Datenschutzaufsicht Ländersache; zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seine Hauptniederlassung hat. Die Behörden koordinieren sich in der Datenschutzkonferenz (DSK), deren Beschlüsse und Orientierungshilfen in der Praxis wie Leitlinien wirken. Auf europäischer Ebene stimmt sich der Europäische Datenschutzausschuss ab.

Befugnisse nach Art. 58 DSGVO: Auskunftsverlangen, Zugang zu Räumen und Daten, Warnungen, Anweisungen, Verbot von Verarbeitungen und Geldbußen. Unternehmen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet; der Datenschutzbeauftragte ist die Anlaufstelle.

Rechtsgrundlage

  • Art. 51 bis 59 DSGVO (Aufsichtsbehörden, Befugnisse)
  • Art. 77 DSGVO (Beschwerderecht)
  • § 40 BDSG (Aufsichtsbehörden der Länder)
  • Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)

In der Praxis

Kontakt mit der Behörde entsteht meist aus drei Anlässen: eine Beschwerde eines Kunden oder ehemaligen Mitarbeiters, die Meldung einer Datenpanne oder eine anlasslose Prüfung per Fragebogen. In allen Fällen gilt: fristgerecht, vollständig und sachlich antworten, nichts beschönigen, den Datenschutzbeauftragten einbinden.

Häufige Fragen

Fragen zu Aufsichtsbehörde

Kann ich die Aufsichtsbehörde um Rat fragen?

Ja. Die Behörden beraten Verantwortliche nach Art. 57 Abs. 1 lit. d DSGVO, zum Beispiel bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung oder zu Orientierungshilfen. Eine individuelle Rechtsberatung ersetzen sie nicht.

Muss ich bei einer Prüfung alles herausgeben?

Die Behörde darf Zugang zu allen Informationen verlangen, die sie für ihre Aufgaben braucht. Die Mitwirkungspflicht hat Grenzen beim Schutz vor Selbstbelastung in Bußgeldverfahren.

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