Kurz erklärt: Verstöße gegen die DSGVO können mit Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, bei schweren Verstößen wie fehlender Rechtsgrundlage oder Missachtung von Betroffenenrechten bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Maßgeblich ist der höhere Betrag.
Was bedeutet Bußgeld?
Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Schadensminderung, früheren Verstößen, Zusammenarbeit mit der Behörde und den betroffenen Datenkategorien. Der Europäische Datenschutzausschuss hat 2023 Leitlinien zur Berechnung veröffentlicht, die vom Umsatz und einer Einstufung des Verstoßes ausgehen.
Neben dem Bußgeld drohen Schadenersatzansprüche der Betroffenen nach Art. 82 DSGVO, auch für immaterielle Schäden, sowie Anordnungen der Behörde bis hin zum Verbot der Verarbeitung. Der Datenschutzbeauftragte selbst kann nicht mit Bußgeld belegt werden.
Rechtsgrundlage
- Art. 83 Abs. 4 DSGVO (bis 10 Mio. Euro oder 2 Prozent)
- Art. 83 Abs. 5 DSGVO (bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent)
- Art. 83 Abs. 2 DSGVO (Bemessungskriterien)
- Art. 82 DSGVO (Schadenersatz)
- § 41 BDSG (Verfahren, OWiG)
In der Praxis
Für kleine und mittlere Betriebe sind Bußgelder im vier- bis fünfstelligen Bereich die Regel, meist wegen fehlender Reaktion auf Betroffenenanfragen, unzulässiger Videoüberwachung, fehlender Auftragsverarbeitungsverträge oder verspäteter Meldung von Datenpannen. Entscheidend für die Höhe ist, ob das Unternehmen kooperiert und Datenschutz erkennbar organisiert hat.
Häufige Fragen
Fragen zu Bußgeld
Werden auch kleine Betriebe mit Bußgeldern belegt?
Ja. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen regelmäßig Fälle gegen Einzelunternehmer, Praxen und kleine Firmen, oft nach Beschwerden von Kunden oder ehemaligen Beschäftigten.
Kann ich gegen ein Bußgeld vorgehen?
Ja. Gegen den Bußgeldbescheid ist Einspruch möglich; über ihn entscheidet das Amtsgericht, bei hohen Beträgen das Landgericht.
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