Kurz erklärt: Die Einwilligung ist die freiwillige, informierte, unmissverständliche und für den bestimmten Fall abgegebene Willensbekundung einer Person, dass ihre Daten verarbeitet werden dürfen. Sie ist jederzeit widerrufbar.
Was bedeutet Einwilligung?
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Person weiß, wer welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet, und dass sie ohne Nachteil ablehnen kann. Vorangekreuzte Kästchen, Stillschweigen oder die bloße Nutzung eines Dienstes reichen nicht. Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können und muss auf das Widerrufsrecht hinweisen.
Im Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit wegen des Abhängigkeitsverhältnisses besonders zu prüfen; § 26 Abs. 2 BDSG nennt Kriterien dafür. Für Werbung per E-Mail oder Telefon kommt das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG) hinzu.
Rechtsgrundlage
- Art. 4 Nr. 11 DSGVO (Begriffsbestimmung)
- Art. 7 DSGVO (Bedingungen, Nachweis, Widerruf)
- Art. 8 DSGVO (Kinder)
- § 26 Abs. 2 BDSG (Beschäftigte)
- § 7 UWG (Werbung)
In der Praxis
Einwilligungen sind richtig für Newsletter, Fotos von Mitarbeitern auf der Website, Terminerinnerungen per Messenger oder Bewertungsanfragen. Sie müssen versioniert aufbewahrt werden: Wer hat wann welchem Text zugestimmt. Ein Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.
Häufige Fragen
Fragen zu Einwilligung
Muss eine Einwilligung schriftlich sein?
Nein, die DSGVO verlangt keine Form. Sie muss aber nachweisbar sein; bei einer mündlichen Einwilligung wird das schwierig. In der Praxis sind Formular, Checkbox mit Protokoll oder E-Mail üblich.
Wie lange gilt eine Einwilligung?
Bis zum Widerruf oder bis der Zweck entfällt. Eine feste Verfallszeit gibt es nicht; bei lange nicht genutzten Einwilligungen, etwa für Werbung, empfehlen Gerichte eine Auffrischung.
Verwandte Begriffe