Kurz erklärt: Zweckbindung bedeutet, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer damit unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden dürfen.
Was bedeutet Zweckbindung?
Der Zweck muss vor der Erhebung feststehen und den Betroffenen mitgeteilt werden. Eine spätere Nutzung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist (Prüfung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO), eine Einwilligung vorliegt oder ein Gesetz es erlaubt.
Klassischer Verstoß: Die für die Zeiterfassung erhobenen Daten werden zur Leistungskontrolle genutzt, oder die Kundendatenbank wird für ein neues Werbevorhaben eines Partners verwendet.
Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO (Grundsatz)
- Art. 6 Abs. 4 DSGVO (Vereinbarkeitsprüfung)
- Art. 13 Abs. 3 DSGVO (Information bei Zweckänderung)
In der Praxis
Im Verarbeitungsverzeichnis wird für jede Verarbeitungstätigkeit der Zweck benannt. Wer neue Auswertungen plant, etwa Nutzungsstatistiken aus dem Ticketsystem oder Fahrzeugdaten für die Einsatzplanung, prüft zuerst, ob der Zweck gedeckt ist. Das ist eine typische Beratungsfrage für den Datenschutzbeauftragten.
Häufige Fragen
Fragen zu Zweckbindung
Darf ich Kundendaten aus dem Shop für den Newsletter nutzen?
Nur mit Einwilligung oder im engen Rahmen von § 7 Abs. 3 UWG. Der Kaufvertrag deckt die Werbung nicht ab.
Darf ich Daten für Statistik weiterverwenden?
Statistische Zwecke gelten nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO als vereinbar, wenn geeignete Garantien wie Pseudonymisierung getroffen werden.
Verwandte Begriffe