Datenschutz-Glossar · Rechte der Betroffenen

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Betroffene können einer Verarbeitung widersprechen, die auf berechtigtem Interesse oder öffentlicher Aufgabe beruht. Gegen Direktwerbung ist der Widerspruch immer wirksam; in anderen Fällen muss das Unternehmen zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, um weiterzumachen.

Kurz erklärt: Betroffene können einer Verarbeitung widersprechen, die auf berechtigtem Interesse oder öffentlicher Aufgabe beruht. Gegen Direktwerbung ist der Widerspruch immer wirksam; in anderen Fällen muss das Unternehmen zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, um weiterzumachen.

Was bedeutet Widerspruchsrecht?

Das Widerspruchsrecht ist das Gegenstück zum berechtigten Interesse: Weil der Verantwortliche ohne Einwilligung verarbeitet, kann die betroffene Person aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Dann muss der Verantwortliche erneut abwägen und die Verarbeitung einstellen, wenn seine Gründe nicht überwiegen.

Bei Direktwerbung einschließlich Profiling für Werbezwecke gibt es keine Abwägung: Nach dem Widerspruch ist Schluss. Auf das Widerspruchsrecht muss spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hingewiesen werden.

Rechtsgrundlage

  • Art. 21 Abs. 1 DSGVO (Widerspruch aus besonderer Situation)
  • Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO (Direktwerbung)
  • Art. 21 Abs. 4 DSGVO (Hinweispflicht)
  • § 36 BDSG

In der Praxis

Für Werbung bedeutet das eine Sperrliste: Wer widersprochen hat, darf nicht wieder angeschrieben werden, auch nicht nach einem Adressabgleich. In der Datenschutzerklärung und in jedem Werbeschreiben muss der Hinweis auf das Widerspruchsrecht deutlich stehen.

Häufige Fragen

Fragen zu Widerspruchsrecht

Ist Widerspruch dasselbe wie Widerruf?

Nein. Der Widerruf beendet eine Einwilligung. Der Widerspruch richtet sich gegen eine Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses.

Muss der Widerspruch begründet werden?

Bei Direktwerbung nicht. In anderen Fällen soll die Person Gründe aus ihrer besonderen Situation nennen, damit der Verantwortliche abwägen kann.

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