Kurz erklärt: Videoüberwachung durch Unternehmen ist nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck wie Schutz des Eigentums erforderlich ist, die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen, deutlich auf die Überwachung hingewiesen wird und Aufnahmen kurzfristig gelöscht werden.
Was bedeutet Videoüberwachung?
Rechtsgrundlage für nichtöffentliche Stellen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; § 4 BDSG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für öffentliche Stellen. Nötig sind ein Hinweisschild mit Verantwortlichem und Kontakt, ein Informationsblatt nach Art. 13 DSGVO, eine dokumentierte Interessenabwägung, ein Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis und eine kurze Speicherdauer (die Aufsichtsbehörden nennen in der Regel 48 bis 72 Stunden als Orientierung).
Beschäftigte dürfen nicht dauerhaft überwacht werden; Kameras in Pausenräumen, Umkleiden und Sanitärräumen sind unzulässig. Bei einem Betriebsrat ist die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Umfangreiche Überwachung kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung auslösen.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse)
- Art. 13 DSGVO (Hinweis und Information)
- Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO (DSFA bei systematischer Überwachung)
- § 26 BDSG (Beschäftigte)
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
- Orientierungshilfe Videoüberwachung der Datenschutzkonferenz
In der Praxis
In Werkstätten, Lagern, Praxen und Ladengeschäften ist Videoüberwachung weit verbreitet und oft ungeregelt: keine Schilder, keine Löschung, Kameras auf Arbeitsplätze gerichtet. Die Nachrüstung ist meist einfach: Kamerabereiche prüfen, Speicherdauer einstellen, Schild und Informationsblatt erstellen, Abwägung dokumentieren.
Häufige Fragen
Fragen zu Videoüberwachung
Darf ich eine Kamera auf den Kundenparkplatz richten?
Ja, wenn ein konkreter Anlass wie Diebstähle oder Beschädigungen besteht, die Aufnahme auf das eigene Grundstück beschränkt ist, Schilder vorhanden sind und die Aufnahmen kurzfristig gelöscht werden. Öffentliche Straßen dürfen nicht erfasst werden.
Darf ich Kameras in der Werkstatt installieren?
Nur mit konkretem Zweck und so ausgerichtet, dass Beschäftigte nicht dauerhaft bei der Arbeit beobachtet werden. Eine Leistungskontrolle über Video ist unzulässig.
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