Videoüberwachung im Betrieb ist erlaubt, wenn sie einem klar benannten Zweck dient, ein milderes Mittel nicht genügt und die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Rechtsgrundlage ist in aller Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dazu kommen ein Hinweisschild, eine kurze Speicherdauer und bei Beschäftigten besondere Zurückhaltung. Wer diese Punkte vorab schriftlich festhält, steht in einer Prüfung gut da.
Welche Rechtsgrundlage gilt
Für Unternehmen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO der Maßstab: berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und Abwägung. § 4 BDSG, der die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt, ist auf private Stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anwendbar. An der Prüfung ändert das im Ergebnis wenig, denn die Abwägung bleibt dieselbe.
Der Zweck muss konkret sein
„Sicherheit“ reicht nicht. Tragfähig sind etwa der Schutz vor Einbruch und Diebstahl, die Aufklärung von Vandalismus oder die Sicherung eines Kassenbereichs. Am besten belegt ist ein Zweck, wenn es bereits Vorfälle gab, die dokumentiert sind.
Ein milderes Mittel darf nicht ausreichen
Bessere Schlösser, eine Alarmanlage oder Beleuchtung können denselben Zweck erfüllen. Wer das geprüft und begründet verworfen hat, sollte es aufschreiben. Auch zeitliche Beschränkungen gehören hierher: Eine Kamera, die nur außerhalb der Öffnungszeiten aufzeichnet, ist leichter zu rechtfertigen als eine, die rund um die Uhr läuft.
Beschäftigte: der heikelste Bereich
Arbeitsplätze dauerhaft zu filmen, ist fast nie zulässig. Der Überwachungsdruck auf Beschäftigte wiegt schwer, und Kameras auf Pausenräume, Umkleiden oder Sanitärbereiche sind ausnahmslos tabu. Erfasst eine Kamera Beschäftigte nur am Rand, etwa im Eingangsbereich, muss die Abwägung das ausdrücklich berücksichtigen.
Eine verdeckte Überwachung kommt nur bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht einer Straftat in Betracht, zeitlich begrenzt und wenn andere Aufklärungsmittel ausgeschöpft sind. Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei Einführung und Änderung einer Videoanlage nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen.
Wie ernst die Aufsicht in Niedersachsen das nimmt, zeigt ein bekannter Fall: Gegen einen Onlinehändler verhängte die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wegen jahrelanger Videoüberwachung von Beschäftigten ein Bußgeld von rund 10,4 Millionen Euro. Die Gerichte haben den Betrag später deutlich reduziert, die Unzulässigkeit der Überwachung als solche blieb aber Ausgangspunkt des Verfahrens.
Hinweisschild und Informationspflicht
Wer filmt, muss vorher darauf hinweisen, und zwar so, dass man den Hinweis vor Betreten des erfassten Bereichs wahrnimmt. Üblich ist ein zweistufiges Vorgehen:
- Ein Schild am Zugang nennt das Kamerasymbol, den Verantwortlichen mit Kontaktdaten, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zweck und Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und den Hinweis, wo die vollständigen Informationen zu finden sind.
- Die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO liegen als Aushang oder Blatt im Betrieb bereit oder sind über einen Link beziehungsweise QR-Code abrufbar.
Ein Piktogramm ohne Text erfüllt die Pflicht nicht.
Speicherdauer und Zugriff
Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr gebraucht werden. Die Aufsichtsbehörden halten für den Regelfall 72 Stunden für ausreichend, denn ob ein Vorfall vorliegt, zeigt sich meist innerhalb von ein bis zwei Tagen. Längere Fristen brauchen eine Begründung, etwa Betriebsferien. Wird ein Vorfall festgestellt, wird die betreffende Sequenz gesichert, der Rest läuft weiter in die automatische Löschung. Wie das in ein Gesamtkonzept passt, beschreiben wir im Beitrag zum Löschkonzept nach DSGVO.
Zugriff auf die Aufnahmen sollten nur wenige, namentlich festgelegte Personen haben, jeder Zugriff wird protokolliert. Fernzugriff per App gehört abgesichert, das Thema gehört in die technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Typische Fehler in der Praxis
Die Kamera erfasst mehr als den eigenen Bereich
Gehweg, Straße oder Nachbargrundstück gehören grundsätzlich nicht ins Bild. Moderne Anlagen erlauben Schwärzungen, die genutzt werden sollten.
Tonaufnahmen sind eingeschaltet
Viele Kameras zeichnen standardmäßig auch Ton auf. Das ist im Betrieb praktisch nie zulässig und kann nach § 201 StGB strafbar sein. Die Funktion gehört deaktiviert.
Niemand hat die Entscheidung dokumentiert
Zweck, Abwägung, Speicherfrist und Zugriffsrechte gehören schriftlich festgehalten und ins Verarbeitungsverzeichnis. Bei umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein.
Attrappen gelten als unproblematisch
Eine Attrappe verarbeitet keine Daten, die DSGVO greift also nicht. Arbeitsrechtlich und gegenüber Nachbarn kann der Überwachungsdruck trotzdem Ärger auslösen.
Unser Vorgehen
Wir sehen uns die Kamerastandorte und Bildausschnitte an, prüfen Zweck und Abwägung und erstellen die Dokumentation einschließlich Hinweisschild. Als externer Datenschutzbeauftragter begleiten wir auch Erweiterungen der Anlage, bevor sie in Betrieb gehen.
Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten: Kontakt aufnehmen oder anrufen unter 05406 500 4210.
Häufige Fragen zur Videoüberwachung
Ist Videoüberwachung im Betrieb erlaubt?
Ja, wenn ein konkreter Zweck wie Einbruchschutz vorliegt, ein milderes Mittel nicht ausreicht und die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Rechtsgrundlage ist meist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Abwägung sollte schriftlich festgehalten werden.
Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?
Nur so lange, wie sie für den Zweck nötig sind. Die Aufsichtsbehörden sehen 72 Stunden als Regelfall an. Längere Fristen brauchen eine Begründung. Aufnahmen eines festgestellten Vorfalls dürfen gesondert gesichert werden.
Dürfen Mitarbeiter am Arbeitsplatz gefilmt werden?
Eine dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist fast nie zulässig. Pausenräume, Umkleiden und Sanitärbereiche sind ausgeschlossen. Verdeckte Aufnahmen kommen nur bei konkretem Verdacht einer Straftat und zeitlich begrenzt in Betracht.
Was muss auf dem Hinweisschild stehen?
Kamerasymbol, Name und Kontakt des Verantwortlichen, Kontakt des Datenschutzbeauftragten, Zweck und Rechtsgrundlage, Speicherdauer und der Hinweis, wo die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO zu finden sind. Ein Piktogramm allein reicht nicht.
Brauche ich für Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Bei einer kleinen Anlage für den eigenen Eingangsbereich meist nicht. Bei systematischer, umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist sie nach Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO in der Regel erforderlich.



