Datenschutz-Glossar · Grundlagen

BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

Das BDSG ist das deutsche Gesetz, das die DSGVO ergänzt und dort konkretisiert, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Spielraum lässt, etwa beim Datenschutzbeauftragten, im Beschäftigtendatenschutz und bei Videoüberwachung.

Kurz erklärt: Das BDSG ist das deutsche Gesetz, das die DSGVO ergänzt und dort konkretisiert, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Spielraum lässt, etwa beim Datenschutzbeauftragten, im Beschäftigtendatenschutz und bei Videoüberwachung.

Was bedeutet BDSG?

Das Bundesdatenschutzgesetz in seiner seit 2018 geltenden Fassung ersetzt die DSGVO nicht, sondern schließt Lücken. Für Unternehmen besonders wichtig sind § 26 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses), § 38 BDSG (Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ab in der Regel 20 Personen) und § 4 BDSG (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume).

Daneben regelt das BDSG Einzelheiten zu den Betroffenenrechten (§§ 32 bis 37 BDSG), etwa Ausnahmen von der Informations- und Auskunftspflicht, sowie die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes.

Rechtsgrundlage

  • § 26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz)
  • § 38 BDSG (Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen)
  • § 4 BDSG (Videoüberwachung)
  • §§ 32 bis 37 BDSG (Betroffenenrechte, Ausnahmen)

In der Praxis

Im Alltag eines Betriebs begegnet das BDSG meist über drei Fragen: Müssen wir einen Datenschutzbeauftragten benennen, was dürfen wir mit Beschäftigtendaten tun, und dürfen wir Kameras einsetzen. Alle drei Fragen prüft der Datenschutzbeauftragte anhand des konkreten Betriebs.

Häufige Fragen

Fragen zu BDSG

Wird das BDSG gerade geändert?

Die Bundesregierung hat angekündigt, bis Ende 2026 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einzubringen. Beschlossen ist das nicht; bis dahin gilt die 20-Personen-Regel unverändert.

Gilt das BDSG auch für Vereine?

Ja, nichtöffentliche Stellen im Sinne des BDSG sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, also auch Vereine, Stiftungen und Praxen.

Verwandte Begriffe

Das gehört dazu

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