Datenschutz-Glossar · Branchen und Sonderthemen

Schweigepflicht (§ 203 StGB)

§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen unter Strafe, die Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und anderen Berufsgeheimnisträgern anvertraut wurden. Seit 2017 dürfen sie Geheimnisse an mitwirkende Personen wie IT-Dienstleister offenbaren, soweit das erforderlich ist und diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Kurz erklärt: § 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen unter Strafe, die Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und anderen Berufsgeheimnisträgern anvertraut wurden. Seit 2017 dürfen sie Geheimnisse an mitwirkende Personen wie IT-Dienstleister offenbaren, soweit das erforderlich ist und diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Was bedeutet Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht gilt neben der DSGVO und ist strenger: Sie schützt nicht nur Daten, sondern jedes Geheimnis, und ihre Verletzung ist eine Straftat. Mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB sind zum Beispiel Praxissoftware-Anbieter, Rechenzentren, IT-Betreuer, Schreibbüros oder Aktenvernichter. Der Berufsgeheimnisträger muss sie nach § 203 Abs. 4 StGB zur Geheimhaltung verpflichten; sonst macht er sich selbst strafbar.

Die Verpflichtung ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und wird meist als Anlage dazu vereinbart. Auch Angestellte des Berufsgeheimnisträgers sind über die Schweigepflicht zu belehren.

Rechtsgrundlage

  • § 203 Abs. 1 StGB (Berufsgeheimnisträger)
  • § 203 Abs. 3 StGB (mitwirkende Personen)
  • § 203 Abs. 4 StGB (Verpflichtung, Strafbarkeit bei Unterlassen)
  • Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung)
  • Art. 9 Abs. 3 DSGVO (Geheimhaltungspflicht bei Gesundheitsdaten)

In der Praxis

Für Zahnarztpraxen, Arztpraxen, Steuerkanzleien und Anwaltskanzleien gehört zu jedem IT-Dienstleister eine schriftliche Verpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB. Cloud-Dienste und Fernwartung sind erlaubt, wenn der Zugriff erforderlich ist und die Verpflichtung vorliegt. Fehlt sie, hilft auch der beste Auftragsverarbeitungsvertrag nicht.

Häufige Fragen

Fragen zu Schweigepflicht

Darf mein IT-Dienstleister Patientendaten sehen?

Ja, soweit das für seine Tätigkeit erforderlich ist, zum Beispiel bei Wartung oder Datensicherung, und wenn er vorher zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Ein neugieriger Blick ohne Anlass ist nicht erlaubt.

Reicht der AVV als Verpflichtung nach § 203 StGB?

Nur, wenn er die Verpflichtung ausdrücklich enthält, einschließlich des Hinweises auf die Strafbarkeit. Viele Standardverträge haben dafür eine eigene Anlage.

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