Datenschutz-Glossar · Branchen und Sonderthemen

Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten sind alle Daten über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person einschließlich der erbrachten Gesundheitsleistungen, von der Diagnose über Rezepte bis zur Terminbuchung beim Facharzt.

Kurz erklärt: Gesundheitsdaten sind alle Daten über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person einschließlich der erbrachten Gesundheitsleistungen, von der Diagnose über Rezepte bis zur Terminbuchung beim Facharzt.

Was bedeutet Gesundheitsdaten?

Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Der Begriff ist weit: Auch die Information, dass jemand bei einem bestimmten Arzt in Behandlung ist, oder eine Fehlzeit mit Krankheitsgrund zählt dazu. Im Gesundheitswesen kommt die strafbewehrte Schweigepflicht nach § 203 StGB hinzu.

Praxen dürfen Gesundheitsdaten für die Behandlung verarbeiten, ohne eine Einwilligung einzuholen, weil Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO die Versorgung durch Berufsgeheimnisträger erlaubt. Für Zwecke außerhalb der Behandlung, etwa Recall-Erinnerungen oder Weitergabe an Abrechnungsstellen, braucht es eine eigene Grundlage.

Rechtsgrundlage

  • Art. 4 Nr. 15 DSGVO (Begriffsbestimmung)
  • Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO (Gesundheitsversorgung)
  • § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG
  • § 203 StGB (Schweigepflicht)
  • § 630f BGB (Dokumentation und Aufbewahrung)

In der Praxis

In Zahnarzt- und Arztpraxen sind Gesundheitsdaten das Kerngeschäft; außerhalb des Gesundheitswesens tauchen sie in Personalakten, bei Betriebsärzten, in Fitnessstudios oder bei Pflegediensten auf. Überall gilt: kleiner Zugriffskreis, Verschlüsselung bei Übermittlung, klare Löschfristen und eine Datenpannen-Routine.

Häufige Fragen

Fragen zu Gesundheitsdaten

Dürfen Patientendaten per E-Mail versendet werden?

Unverschlüsselt nicht. Für Gesundheitsdaten verlangt Art. 32 DSGVO dem Risiko angemessene Maßnahmen; die Aufsichtsbehörden erwarten mindestens Transportverschlüsselung, bei sensiblen Inhalten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder ein geschütztes Portal.

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?

Nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen, etwa das Strahlenschutzrecht für Röntgenaufzeichnungen.

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