Kurz erklärt: Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt eine Verarbeitung ohne Einwilligung, wenn das Interesse des Unternehmens oder eines Dritten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegt. Voraussetzung ist eine dokumentierte Abwägung.
Was bedeutet Berechtigtes Interesse?
Die Rechtsgrundlage besteht aus drei Prüfschritten: Es muss ein legitimes Interesse geben (zum Beispiel Betrugsprävention, IT-Sicherheit, Direktwerbung an Bestandskunden, Schutz des Eigentums), die Verarbeitung muss dafür erforderlich sein, und die Abwägung mit den Interessen der Betroffenen muss zugunsten des Unternehmens ausgehen. Dabei spielen die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen eine große Rolle.
Betroffene können gegen eine Verarbeitung auf dieser Grundlage nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Bei Direktwerbung ist der Widerspruch immer zu beachten, ohne Abwägung.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Erwägungsgründe 47 bis 49 DSGVO (Beispiele: Betrugsprävention, Direktwerbung, Netzsicherheit)
- Art. 21 DSGVO (Widerspruch)
In der Praxis
Typische Fälle im Betrieb: Videoüberwachung des Lagers, Weitergabe von Kontaktdaten im Konzern, Logfiles der Firewall, Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss, Postwerbung an Bestandskunden. Für jeden Fall gehört eine kurze schriftliche Abwägung zu den Unterlagen, die im Prüfungsfall vorgelegt werden kann.
Häufige Fragen
Fragen zu Berechtigtes Interesse
Reicht es, das berechtigte Interesse zu behaupten?
Nein. Die Abwägung muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Fehlt sie, kann die Aufsichtsbehörde die Rechtsgrundlage verwerfen.
Darf ich Bestandskunden per E-Mail bewerben?
Nur unter den engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG: eigene ähnliche Produkte, Adresse beim Kauf erhalten, klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Sonst braucht es eine Einwilligung.
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