Datenschutz-Glossar · Pflichten im Unternehmen

Datenschutzbeauftragter (DSB)

Der Datenschutzbeauftragte berät das Unternehmen, überwacht die Einhaltung der DSGVO, schult Beschäftigte und ist Ansprechpartner für Betroffene und Aufsichtsbehörde. Pflicht ist die Benennung in Deutschland ab in der Regel 20 Personen mit ständiger automatisierter Datenverarbeitung sowie bei besonders risikoreichen Verarbeitungen.

Kurz erklärt: Der Datenschutzbeauftragte berät das Unternehmen, überwacht die Einhaltung der DSGVO, schult Beschäftigte und ist Ansprechpartner für Betroffene und Aufsichtsbehörde. Pflicht ist die Benennung in Deutschland ab in der Regel 20 Personen mit ständiger automatisierter Datenverarbeitung sowie bei besonders risikoreichen Verarbeitungen.

Was bedeutet Datenschutzbeauftragter?

Die Aufgaben stehen in Art. 39 DSGVO: Unterrichtung und Beratung, Überwachung, Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Der Datenschutzbeauftragte entscheidet nicht selbst und haftet nicht für Verstöße des Unternehmens; die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung. Er muss fachkundig und unabhängig sein und darf keinen Interessenkonflikt haben, weshalb Geschäftsführung, IT-Leitung und Personalleitung ausscheiden.

Die Benennung ist der Aufsichtsbehörde zu melden und die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen. Die Rolle kann ein Beschäftigter oder ein externer Dienstleister übernehmen.

Rechtsgrundlage

  • Art. 37 DSGVO (Benennung)
  • Art. 38 DSGVO (Stellung)
  • Art. 39 DSGVO (Aufgaben)
  • § 38 BDSG (Pflicht ab 20 Personen, DSFA, geschäftsmäßige Übermittlung)
  • § 6 BDSG (Stellung, Abberufungsschutz)

In der Praxis

Ob eine Pflicht besteht, hängt nicht von der Betriebsgröße ab, sondern davon, wie viele Personen regelmäßig mit personenbezogenen Daten am Rechner arbeiten. Auch ohne Pflicht holen sich viele Betriebe einen Datenschutzbeauftragten, weil die übrigen Pflichten der DSGVO unabhängig davon gelten und jemand sie fachlich abdecken muss.

Häufige Fragen

Fragen zu Datenschutzbeauftragter

Wer darf Datenschutzbeauftragter sein?

Jede fachkundige und zuverlässige Person ohne Interessenkonflikt. Ausgeschlossen sind Personen, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden, etwa Geschäftsführung, IT- oder Personalleitung.

Was kostet es, keinen zu benennen?

Die unterlassene Benennung ist nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bedroht; in der Praxis liegen die Bußgelder für kleine Betriebe deutlich darunter, sind aber real.

Verwandte Begriffe

Das gehört dazu

Ratgeber

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