Datenschutz-Glossar · Technik und Sicherheit

Cookie-Einwilligung (§ 25 TDDDG)

Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers und der Zugriff darauf, etwa durch Cookies, Pixel oder Fingerprinting, sind nach § 25 TDDDG nur mit Einwilligung erlaubt, es sei denn, der Vorgang ist für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich.

Kurz erklärt: Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers und der Zugriff darauf, etwa durch Cookies, Pixel oder Fingerprinting, sind nach § 25 TDDDG nur mit Einwilligung erlaubt, es sei denn, der Vorgang ist für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich.

Was bedeutet Cookie-Einwilligung?

Die Regel stammt aus der europäischen ePrivacy-Richtlinie und gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Technisch notwendige Cookies (Warenkorb, Login, Consent-Speicherung) brauchen keine Einwilligung; Analyse, Marketing, Karten, Videos und Schriftarten von Drittservern in der Regel schon. Die anschließende Verarbeitung der Daten braucht zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO.

Die Einwilligung wird über ein Consent-Banner eingeholt, das echte Wahlfreiheit bieten muss: Ablehnen so einfach wie Annehmen, keine vorangekreuzten Kästchen, keine irreführende Gestaltung, Widerruf jederzeit möglich.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 1 TDDDG (Einwilligung)
  • § 25 Abs. 2 TDDDG (Ausnahmen)
  • Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO (Anforderungen an die Einwilligung)
  • Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz für Telemedien

In der Praxis

Die häufigsten Fehler auf Unternehmenswebsites: Dienste laden bereits vor dem Klick, der Ablehnen-Knopf fehlt oder ist versteckt, Google Fonts oder YouTube werden ohne Einwilligung eingebunden, die Datenschutzerklärung nennt nicht alle Dienste. Ein regelmäßiger technischer Scan der Website deckt das auf.

Häufige Fragen

Fragen zu Cookie-Einwilligung

Brauche ich ein Cookie-Banner, wenn ich nur Matomo ohne Cookies nutze?

Wenn keine Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden, greift § 25 TDDDG nicht. Die Verarbeitung der Nutzungsdaten braucht aber eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO und einen Hinweis in der Datenschutzerklärung.

Darf ich den Zugang zur Website von der Einwilligung abhängig machen?

Nur mit einer gleichwertigen Alternative ohne Tracking, etwa einem Bezahlmodell. Reine Cookie-Walls ohne Alternative gelten als unzulässig.

Verwandte Begriffe

Das gehört dazu

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Ihr Ansprechpartner ist Florian Lübbe, Geschäftsführer der Services NDS GmbH und Datenschutzbeauftragter. Ein kurzes Gespräch genügt, um Ihre Ausgangslage einzuordnen. Danach erhalten Sie einen konkreten Festpreis. Was wir als externer Datenschutzbeauftragter übernehmen, steht auf der Leistungsseite; weitere Erklärungen finden Sie im Ratgeber.