Kurz erklärt: Betroffene können die Daten, die sie einem Unternehmen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten und an einen anderen Anbieter übermitteln lassen, sofern die Verarbeitung auf Einwilligung oder Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.
Was bedeutet Recht auf Datenübertragbarkeit?
Das Recht betrifft nur Daten, die die Person selbst bereitgestellt hat, etwa Stammdaten, hochgeladene Inhalte oder Nutzungsdaten, nicht aber vom Unternehmen abgeleitete Bewertungen oder Analysen. Es gilt nur für automatisierte Verarbeitung auf Grundlage von Einwilligung oder Vertrag, nicht bei berechtigtem Interesse oder gesetzlicher Pflicht.
In der Praxis wird das Recht selten ausgeübt; relevant ist es vor allem bei Online-Diensten, Plattformen und Wechsel von Anbietern.
Rechtsgrundlage
- Art. 20 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit)
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO (Frist)
In der Praxis
Betriebe mit Kundenportalen, Apps oder Online-Shops sollten vorab klären, wie ein Export in CSV, JSON oder XML erzeugt werden kann. Für klassische Handwerks- oder Beratungsbetriebe ist der Fall selten, sollte aber im Prozess für Betroffenenanfragen mitgedacht sein.
Häufige Fragen
Fragen zu Recht auf Datenübertragbarkeit
In welchem Format muss ich die Daten liefern?
In einem gängigen, maschinenlesbaren Format, zum Beispiel CSV, JSON oder XML. Ein PDF genügt in der Regel nicht.
Gilt das Recht auch für Beschäftigtendaten?
Nur eingeschränkt. Lohndaten beruhen meist auf gesetzlicher Pflicht und sind deshalb nicht erfasst; vom Beschäftigten bereitgestellte Daten im Rahmen des Arbeitsvertrags können darunter fallen.
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